/script> Hasert verpackt kostengünstig, kundenorientiert und individuell.
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Ihr Vertrauen gewinnen

durch unser fast 50-jähriges Know-how
Gründung: 1964 durch Wilhelm Hasert
Neuer Geschäftsführer: 2022 folgt Manuel Eßwein auf Hans-Peter Stahl
Nicht nur Jahrzehnte lange Erfahrung, sondern auch das Lösen von unzähligen,
individuellen und hochkomplexen Aufgaben schaffen einen außergewöhnlichen
Kundennutzen. Wir stellen von Anfang an dem Trend der Automation unseren
Manufaktur-Gedanken entgegen. Und steigern gemeinsam mit unseren Kunden
deren Erfolg in Form einer gelebten Partnerschaft.
Qualität, Wirtschaftlichkeit, Präzision, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und kompetente
Partner machen die Hasert GmbH zu einem geschätzten Partner z.B. der Automobil-,
Elektronik-, Zulieferer- und Ernährungsbranche.
Unsere Wellpappen-Lieferanten verfügen über die bekannten Qualitätsmanagement-
systeme und sind Mitglieder der Gütegemeinschaft Wellpappe. Alles was wir
verarbeiten ist zu 100 Prozent recyclefähig und schont nachhaltig die Umwelt.
Gütezeichen Wellpappe RAL | RESY

Ihren Ansprüchen gerecht werden

mit unseren Arbeitsschwerpunkten
Wellpappe - Facheinsätze
Wellpappe - Facheinsätze

Wellpappe – Facheinsätze

Kunststoff - Facheinsätze
Kunststoff - Facheinsätze

Kunststoff – Facheinsätze

ESD - Verpackungen aus Wellpappe
ESD - Verpackungen aus Wellpappe

ESD – Verpackungen aus Wellpappe

Verpackungslösungen - ganz individuell
Verpackungslösungen - ganz individuell

Verpackungslösungen – ganz individuell

Wellpappe – Facheinsätze

Maßgeschneiderte Lösungen – auf die Produktionslogistik
unserer Kunden zugeschnitten. Verwendet werden hier
Wellpappe-Sorten in den unterschiedlichsten Stoff-
zusammensetzungen und Wellenarten, wie zum Beispiel:
E-, B-, C-, EB-, BC-Wellen
  • Einsatz in Standard-Palettencontainer
  • Standard KLT
  • Individuelle Um - und Transportverpackungen
Wellpappe - Facheinsätze

Kunststoff – Facheinsätze

Bedarfsorientiere Lösungen für die Produktionslogistik
im Bereich von Mehrwegverpackungen. Zum Einsatz
kommen Hohlkammerplatten, die eine hohe
Verarbeitungsqualität gewährleisten.
  • Einsatz in Standard-Palettencontainer
  • Standard KLT
  • Individuelle Mehrwegtransportverpackungen
  • Individuelle Um- und Transportverpackungen
Kunststoff - Facheinsätze

ESD – Verpackungen aus Wellpappe

Anspruchsvolle Lösungen mit Hightech-Wellpappe für
die Verpackungs- und Logistikansprüche unserer Kunden.
Wellpappe mit einzigartigen Beschichtungstechnologien
werden diesen Anforderungen gerecht.
  • Die Verpackungen können von uns mit unterschiedlichen
    leitfähigen Materialien „veredelt“ werden.
ESD - Verpackungen aus Wellpappe

Verpackungslösungen – ganz individuell

Effiziente Lösungen im Bereich des Produktschutzes, der
Wirtschaftlichkeit und der Verkaufsförderung stehen bei uns
als Systemlieferant auch im Mittelpunkt unserer Leistungen.
  • Stanzverpackungen
  • VCI Verpackungen
  • Schaumstoffverpackungen
  • Transport- und Exportverpackungen
Wir fertigen ganz individuell – und gerne auch „einmalig“.
ESD - Verpackungen aus Wellpappe

Mit präziser Manufakturarbeit weltweit versenden

Mit präziser Manufakturarbeit weltweit versenden
Der israelische Modedesigner Alber Elbaz ist seit 10 Jahren für das franzö-
sische Modehaus Lavin tätig. Zu diesem Anlass wurde ein handgefertigtes
700 Seiten umfassendes Buch mit weißem Leineneinband und Goldschnitt
verlegt – und von der Hasert Wellpappen Manufaktur verpackt.
Die hochwertige Präsentations-Verpackung musste auf der Innneseite zum
Schutze des Leinenstofffes mit PE-Schaum kaschiert werden. Aber diese
eigenkonzipierte Buchverpackung war noch nicht alles. Zum Versand des
Buches nach Übersee wurde zusätzlich eine Versandverpackung als Doppel-
schutz verwendet.

Mit individuellen, kundenorientierten Lösungen Produkte schützen

Mit individuellen, kundenorientierten Lösungen Produkte schützen
Regelmäßig erhalten wir die Aufgabe gleichartige Produkte - die sich aber
in Größe und Form unterscheiden – kostengünstig zu verpacken. Hierbei
ist die Herausforderung zu meistern, Lösungen zu entwickeln, die keinerlei
Füllmaterial erforderlich machen. So zum Beispiel eine Umverpackung mit
Standardformat, die durch eine variierende Inneneinrichtung ergänzt wird
und für unseren Kunden eine maßgeschneiderte Lösung darstellt.

Mit hoher Qualität Standardprodukte weiter perfektionieren

Mit hoher Qualität Standardprodukte weiter perfektionieren
L-Steg ist nicht L-Steg! Zum Beispiel, wenn es darum geht, mit ganz indivi-
duellen Ausstanzungen feinste Produktdetails zu schützen. Und zusätzlich
die Anforderungen des Stapelns in Containern sowie das ganz schnelle
Be- und Entladen in der Produktionslogistik der Kunden zu gewährleisten.
Genau diese Art von Aufgaben löst die Hasert Wellpappen Manufaktur mit
der bewährten Erfahrung und geforderten Kreativität.

Impressum

W. Hasert GmbH
Wellpappe-Verpackungen


Boschstraße 5
71384 Weinstadt
Tel.: 07151 - 61389
Fax: 07151 - 64669
info@hasert-verpackungen.de

Geschäftsführer:
Manuel Eßwein
USt. Id-Nr. DE222624480
Amtsgericht Stuttgart / HRB 261145
Rechtliche Hinweise

Die auf den Webseiten der Hasert GmbH zur Verfügung gestellten Informationen werden unter Beachtung größter Sorgfalt laufend
aktualisiert und ergänzt. Dennoch kann keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten übernom-
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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Firma W. Hasert GmbH Wellpappe - Verpackungen
(Stand März 2023)
1.0 Allgemeine Bedingungen

1.1 Lieferverträge werden vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen. Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragsnehmer schriftlich anerkannt sind. Die Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
1.3 Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung.
1.4 Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen ist bei schriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist.

2.0 Lieferungen, deren Ausführungen, Klischees und Werkzeuge

2.1 Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber.
2.2 Mehr- oder Minderlieferungen
Der Auftragnehmer ist zu Mehrlieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar ist. Als zumutbar gilt vorbehaltlich außergewöhnlicher, vom Auftraggeber nachzuweisender, Umstände des Einzelfalls eine Mehr- oder Minderlieferung bei einer bis 500 Stück von 25 %, bis 1000 Stück von 20 %, bis 5.000 Stück 15 % und über 5.000 Stück von 10 %. Berechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge.
2.3 Teillieferungen sind in einem unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig. Bei Teillieferungen kann der Auftragnehmer den Spielraum für Mehr- und Minderlieferungen gemäß Punkt 2.2 nach seinem Ermessen auf die einzelnen Teillieferungen verteilen.
2.4 Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Klischees, Werkzeuge und andere Hilfsmittel bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Fällige Rechnungen über diese Gegenstände sind ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist zur Herausgabe diese Gegenstände an den Auftraggeber nicht verpflichtet. Klischees und Werkzeuge werden nach der Lieferung noch ein volles Jahr ohne Haftungsübernahme durch den Auftragnehmer aufbewahrt. Danach können Klischees und Werkzeuge aus Lagergründen ohne weitere Verständigung des Auftraggebers entsorgt werden.
2.5 Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung unter Einschluss der Kennzeichnung mit Symbolen (z.B. Grüner Punkt, Umweltzeichen) trägt der Auftraggeber, der den Auftragnehmer von allen Ansprüchen freistellt.

3.0 Lieferfristen

3.1 Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt werden.
3.2 Die Lieferfrist beginnt mit Datum der Auftragsannahme. Bei Änderungen des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.
3.3 In den in Punkt 4 genannten Fällen ist der Auftragnehmer außerdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

4.0 Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber

4.1 Lehnt der Auftraggeber ab, die Ware ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
4.2 Verzögert sich die Lieferung durch Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer unabhängig von Ziffer 4.1 beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft berechtigt, die ihm entstandenen Lagerkosten – auch bei Lagerung in einem seiner Werke – zu berechnen, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages der Ware für jeden Monat. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Waren, welche durch den Auftragnehmer eingelagert oder einer Konsignationsvereinbarung unterliegen, werden bei Nichtabnahme oder Nichtabruf nach 6 Monaten, nach dem letzten Abruf berechnet, wenn noch kein Abruf erfolgt ist, 6 Monate nach Auftragserteilung.
4.3 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte (z.B. Schadensersatz statt der Leistung nach angemessener Nachfristsetzung) behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.

5.0 Preise

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für 1.000 Stück oder eine gesondert angeführte Einheit ab Lager oder Werk einschließlich Verladung und Verpackung.
5.2 Die Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Soll die Ware mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden, haben die Parteien eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich in der Zwischenzeit die Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers nachweisbar ändert, insbesondere wenn die Rohstoffpreise steigen.

6.0 Zahlungsbedingungen

6.1 Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3 % Skonto bzw. von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, soweit nicht frühere Rechnungen des Auftraggebers offen stehen oder innerhalb von 30 Tagen netto.
6.2 Die Zahlung hat durch Banküberweisung zu erfolgen.
6.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7.0 Zahlungsverzug

7.1 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
7.3 Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei einer Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung banküblicher Sicherheiten verlangen.
7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang einer berechtigten Mahnung geleistet hat. Punkt 10 (Eigentumsvorbehalt), Ziffer 10.6 bleibt hiervon unberührt.
7.5 Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder sich auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.

8.0 Maße, Gewichtsabweichungen

8.1 Für die branchenüblichen Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Haftung und Druck sowie Gewicht übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Branchenübliche Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden.
8.2 Die Angabe der Maße erfolgt in der Reihenfolge Länge + Breite + Höhe, sie stellen das Innenmaß in Millimeter dar. Als geringfügige Abweichung gelten Maßtoleranzen +/- 1 %, mindestens aber +/- 3 mm. Gewichtsabweichungen, die durch die Toleranz in den qm- Gewichten der Papiererzeugung begründet sind, gelten als handelsüblich. Für Abweichungen in der Papierfarbe, Leimung, Glätte und Reinheit sowie der Druckfarbe haftet der Verkäufer nur dann, wenn sie für den Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar sind. Chromaline sind drucktechnisch nur bedingt farbverbindlich. Die Verarbeitung der Wellpappen- Verpackungen wird branchenüblich ausgeführt.
8.3 Bei Farbdrucken übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für branchenübliche Abweichungen in der Farbe. Aufgrund der Verwendung von branchenüblichen Flexostandardfarben kann weder die Lichtechtheit der Farben nach DIN 16525 Wollscala gewährleistet werden noch ein Abfärben der Drucke auf andere Gegenstände ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmer übernimmt hier keinerlei Haftung.
8.4 In Übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom VERBAND DER WELLPAPPEN-INDUSTIRE E. V., Hilpertstraße 22, 64295 Darmstadt, herausgegeben und beim Auftragnehmer vorliegenden Prüfkataloge für Wellpappeschachteln sowie die DIN-Norm für Wellpappeverpackungen, alles in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde gelegt.

9.0 Haftung für Mängel der Lieferung

9.1 Unverzüglich, spätestens vor Verwendung der Ware ist diese zu untersuchen. Beanstandungen auf Richtigkeit, Menge und Ausführung der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind spätestens von 8 Werktagen nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.
9.2 Sollte die gelieferte Ware Mängel aufweisen, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht um nur unerhebliche Mängel handelt, ist der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt: § 478 BGB bleibt unberührt.
9.3 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässige verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Begriff Kardinalspflicht wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Macht der Auftraggeber im Falle eines leicht fahrlässigen Lieferverzuges des Auftragnehmers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufes – maximal aber auf die Höhe des Auftragswerts – begrenzt.
9.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dem vorstehenden Absatz vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
9.5 Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängel verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Für vorsätzliche Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
9.6 Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.
9.7 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen schuldhafter Pflichtverletzung (auch aus Verschulden bei Vertragsschluss oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder aufgrund von Mängeln der Sache) oder aus unerlaubter Handlung, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden, die bei privater Nutzung von Gegenständen aufgrund von Fehlern des gelieferten Gegenstandes entstehen. Im Fall durch einfache Fahrlässigkeit verursachter Sach- und Vermögensschäden ist jedoch unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Käufers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10.0 Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich eines Kontokorrentsaldos, Eigentum des Auftragnehmers.
10.2 Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch zu verpfänden.
10.3 Wird die Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff verarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen.
10.4 Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware hat der Auftragnehmer das Recht, jederzeit die Geschäfts- bzw. Lagerräume des Auftraggebers zu betreten.
10.5 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.
10.6 Werden die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Kaufpreisforderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.7 Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderung um 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.

11.0 Paletten

11.1 Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten, die der Wiederverwendung dienen, für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.
11.2 Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
11.3 Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
11.4 Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden mit dem Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
11.5 Mit Ausnahme von Paletten werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

12.0 Höhere Gewalt

12.1. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse (z.B. unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks oder mangelnde rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz bestehenden Liefervertrags) die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung; der Auftragnehmer haftet für solche Verzögerungen nicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines solchen Falles unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen.
12.2. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

13.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, von welcher der Auftrag bestätigt wurde. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Stuttgart. Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
13.2 Es gilt ausnahmslos deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.0 Unwirksamkeit von Bestimmungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.2 Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst gleichkommt.

15.0 Sonderbedingungen für korrosionshemmende Produkte

15.1. Sind korrosionshemmende Produkte Gegenstand des Vertrages, so gilt ergänzend; Die Produkte und die Angaben in Prospekten entsprechen nach bestem Wissen dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse und Entwicklung des Auftragnehmers, der sorgfältigen Prüfung und der langjährigen Erfahrung des VCI-Herstellers. Da die Materialbeschaffenheit des Packgutes, sowie der Transport- und Lagerbedingungen unterschiedlich sind, können in Prospekten aufgeführte Angaben und Anwendungshinweise nicht allgemein gelten. Über die Produktidentität hinausgehende Gewährleistungen können nicht übernommen werden. Der Auftraggeber hat eigene werksspezifische Funktions- und Verträglichkeitsversuche in Anlehnung an anerkannte Spezifikationen durchzuführen.